Was ist die ASR 2.2 ?
Die Abkürzung ASR steht für „Arbeitsstättenregelung“ welche sich auf Sicherheitsstandards und Richtlinien am Arbeitsplatz in Deutschland bezieht.
In der ASR 2.2 „Maßnahmen gegen Brände“ ist neben der Eignung von Feuerlöschern und Löschmittel auch die Ausstattung für Arbeitsstätten geregelt.
Die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse für die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten wieder.
Dies ASR 2.2 konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs die Anforderungen der Verordnung über Arbeitsstätten. Bei Einhaltung dieser Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind.
Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Schutz der Gesundheit für die Beschäftigten erreichen.
Muss die ASR 2.2 eingehalten werden ?
Die ASR 2.2 ist eine Mindestanforderung. Werden diese Anforderungen eingehalten kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnungen erfüllt sind (Vermutungswirkung).
Der Arbeitgeber ist allerdings nicht zur Einhaltung der Technischen Regeln verpflichtet. Wählt er im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung eine andere Lösung, muss er damit jedoch mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.
Konsequenzen bei Nichteinhaltung der ASR 2.2
Kontrollen werden von den Arbeitsschutzbehörden der Bundesländer oft unangemeldet durchgeführt. Die Nichteinhaltung der Vorschriften kann für den Arbeitgeber verbindliche Anordnungen oder in besonders schwerwiegenden Fällen sogar die Stilllegung der Anlagen und Maschinen zur Folge haben.
Was steht in der ASR 2.2 ?
Die Technischen Regeln dienen zur Verdeutlichung der Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung. Die ASR 2.2 enthält den aktuellen Stand der Technik zu Maßnahmen gegen Brände in Arbeitsstätten.
Bei der bestimmungsgemäßen Verwendung dieser Maßnahmen kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass er die Arbeitsstättenverordnung hinsichtlich der Maßnahmen gegen Brände einhält.
Nachfolgende eine grobe Übersicht über einige der Themen, die in der ASR A2.2 behandelt werden. Es gibt noch viele weitere spezifische Anforderungen und Bestimmungen, die in der Richtlinie enthalten sind.
- Allgemeine Anforderungen an Arbeitsstätten mit Brandgefährdungen
- Maßnahmen zur Brandverhütung und -bekämpfung
- Grundausstattung mit Feuerlöscheinrichtungen
- Anforderungen an Feuerlöscheinrichtungen (z.B. Standorte, Kennzeichnung, Instandhaltung)
- Schulung und Unterweisung der Beschäftigten im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen
- Wiederholung von praktischen Übungen im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen
- Ergänzende Maßnahmen bei erhöhter Brandgefährdung
- Anforderungen an die barrierefreie Gestaltung in Bezug auf Brandverhütung und -bekämpfung
Der Ausschuss für Arbeitsstätten ermittelt oder passt diese Regeln an und sie werden im Gemeinsamen Ministerialblatt vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales bekannt gegeben.
Die ASR 2.2 konkretisiert die Anforderungen der Verordnung über Arbeitsstätten innerhalb ihres Anwendungsbereichs.Wenn der Arbeitgeber die Technischen Regeln einhält, kann er davon ausgehen, dass die Anforderungen der Verordnung erfüllt sind.
Die neue Fassung der ASR schlägt dem Arbeitgeber verschiedene praktische Beispiele für eine sinnvolle und vertretbare Abweichung vor. Falls der Arbeitgeber eine andere Lösung wählt, muss er mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen. Er muss diese Maßnahmen in seiner Gefährdungsbeurteilung dokumentieren und nachvollziehbar begründen.
Die Oberpunkte der neuen ASR 2.2 haben sich gegenüber der Fassung von 2012 nicht grundsätzlich verändert, wurden jedoch redaktionell teilweise stark überarbeitet. Der nachfolgende erläuternde Text orientiert sich nicht an der Reihenfolge der ASR A2.2, sondern an der typischen Vorgehensweise durch den Betreiber.
Die Anforderungen an die barrierefreie Gestaltung wurden zu einem späteren Zeitpunkt als Anhang in die ASR V3a.2 „Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten“ eingefügt.
Auszug der in der ASR 2.2 enthaltenen Definitionen:
Normale Brandgefährdung
Normale Brandgefährdung liegt vor, wenn die Wahrscheinlichkeit einer Brandentstehung, die Geschwindigkeit der Brandausbreitung, die dabei frei werdenden Stoffe und die damit verbundene Gefährdung für Personen, Umwelt und Sachwerte vergleichbar sind mit den Bedingungen bei einer Büronutzung.
Somit handelt es sich hier um Brandgefahren der Brandklasse A sowie typischerweise um Brände in elektrischen Anlagen wie EDV, Kopierern etc.
Erhöhte Brandgefährdung
Erhöhte Brandgefährdung liegt vor, wenn Stoffe mit erhöhter Entzündbarkeit vorhanden sind, die örtlichen und betrieblichen Verhältnisse für eine Brandentstehung günstig sind oder in der Anfangsphase eines Brands mit einer schnellen Brandausbreitung oder großen Rauchfreisetzung zu rechnen ist.
Die erhöhte Brandgefährdung im Sinne dieser ASR schließt die erhöhte und hohe Brandgefährdung nach TRGS 800 „Brandschutzmaßnahmen“ ein. Entsprechend der Definition der erhöhten Brandgefährdung im weiteren Verlauf des Texts der ASR bedeutet dies:
Von einer erhöhten Brandgefährdung muss der Arbeitgeber ausgehen, wenn keine Büronutzung vorliegt, da weitere Gefahren vorhanden sind (z.B. hohe Personendichte, hoher Anteil an Besuchern, größere Brandlasten), Brandklassen B, C, D, F vorliegen oder brennbare Stäube vorhanden sind.
Arbeiten mit einer Brandgefährdung durchgeführt werden (z.B. Schweißen, Brennschneiden, Trennschleifen, Löten) oder Verfahren angewendet werden, bei denen eine Brandgefährdung besteht (z.B. Farbspritzen, Flammarbeiten).
Brandklassen
Brandklassen sind bekanntermaßen nach DIN EN 2 (Januar 2005) genormt und auf den Feuerlöscheinrichtungen entsprechend durch Piktogramme gekennzeichnet. Neu hinzugekommen ist der Hinweis für den Arbeitgeber, insbesondere in der Brandklasse B nicht nur auf den physikalischen Zustand des Brandguts „flüssig oder flüssigwerdend“ zu achten, sondern die Eigenschaften des Brandguts konkret zu betrachten.
So können bestimmte brennbare Flüssigkeiten die eingesetzten Löschmittel beeinflussen (z.B. Schaumzerstörung bei Einsatz an polaren Flüssigkeiten wie Alkoholen oder Lösemitteln). Daher weist die ASR A2.2 nun bei der Brandklasse B auf die Beachtung des jeweiligen Sicherheitsdatenblatts hin.
Für Brände von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln wird in DIN EN 2 keine eigenständige Brandklasse ausgewiesen. Daher müssen Feuerlöscher nach DIN EN 3, die für die Brandbekämpfung im Bereich elektrischer Anlagen geeignet sind, ausgewählt werden.
Diese sind mit der maximalen Spannung und dem notwendigen Mindestabstand gekennzeichnet, z.B. bis 1.000 V, Mindestabstand 1 m. So kann auch ein Kohlendioxidlöscher, der gemäß DIN EN 2 nur für die Brandklasse B gekennzeichnet ist, im Brandfall auch an elektrischen oder elektronischen Anlagen eingesetzt werden.
Feuerlöscheinrichtungen in der Grundausstattung
Feuerlöscheinrichtungen in der Grundausstattung sind als Feuerlöscher nach DIN EN 3 definiert. Somit sind für die Grundausstattung nur noch tragbare Feuerlöscher vorgesehen, die bisher anrechenbaren Wandhydranten sind entfallen und können nur als Abweichung von der ASR eingerechnet werden (siehe Beispiele unten).
Branderkennungs- und Alarmierungseinrichtungen
Da durch eine schnelle Branderkennung die Reaktionszeit verkürzt und damit die Möglichkeit zur erfolgreichen Brandbekämpfung und/oder Evakuierung erhöht werden kann, hat der Arbeitgeber durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Beschäftigten und alle sich im Gebäude befindlichen Personen im Brandfall unverzüglich gewarnt und zum Verlassen von Gebäuden oder gefährdeten Bereichen aufgefordert werden.
Die Historie der ASR 2.2
2012: Erstausgabe
Mit der Erstausgabe der Technischen Regel für Arbeitsstätten ASR A2.2 im November 2012 (GMBl. 2012, S. 1225) wurde ein neues, einheitliches Regelwerk eingeführt, welches die bis dahin unterschiedlichen Technischen Regeln der Berufsgenossenschaften (BGR 133) sowie des Gesetzgebers (ASR 13/1.2) ersetzt.
Die ASR konkretisiert die Anforderungen an die Ausstattung mit Feuerlöscheinrichtungen und die damit verbundenen organisatorischen Maßnahmen gemäß Arbeitsstättenverordnung.
Dies umfasst insbesondere § 3a Abs. 1 und § 4 Abs. 3 sowie Nr. 2.2 und 5.2 Abs. 1g des Anhangs der Arbeitsstättenverordnung und betrifft das Betreiben von Feuerlöscheinrichtungen in Arbeitsstätten.
Die ASR A2.2 von 2012 wurde jedoch in der Anwendung von Anfang an als diskussionswürdig angesehen, insbesondere für Klein- und Mittelbetriebe, da die Einstufung und Umsetzung der erhöhten Brandgefährdung nicht immer verständlich war. Dies war möglicherweise auf die noch nicht flächendeckende Praxis der Anwendung von Gefährdungsbeurteilungen im Brandschutz zurückzuführen.
Um den Anwendern jedoch zusätzliche Unterstützung zu bieten, beschloss das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, den Ausschuss für Arbeitsstätten damit zu beauftragen, die bestehende Fassung redaktionell zu überarbeiten. Ziel war es, insbesondere den Bereich der erhöhten Brandgefährdung verständlicher und anwenderfreundlicher zu gestalten und die ASR A2.2 redaktionell an veränderte Gegebenheiten seit 2012 anzupassen.
2014: Korrekturen
Im April 2014 wurden in der ASR A2.2 (GMBl. 2014, S. 286) formale Änderungen vorgenommen, bei denen es sich aber im Wesentlichen um die Korrektur von fehlerhaften Zuordnungen zu Brandschutzzeichen handelte.
2018: Neufassung
Eine Neufassung der ASR A2.2 wurde durch den Ausschuss für Arbeitsstätten erarbeitet und dem Ministerium zur Genehmigung und Veröffentlichung übergeben. Diese neue Technische Regel wurde am 18.05.2018 im Gemeinsamen Ministerialblatt Nr. 24 veröffentlicht und ersetzt die bisherige Version von 2012.
Der Arbeitgeber muss nun überprüfen, ob seine bisherigen Maßnahmen den Anforderungen der neuen ASR A2.2 entsprechen. Falls nicht, muss er mit Hilfe einer Gefährdungsbeurteilung ermitteln, ob die bisherigen Maßnahmen gegen Brände nach der alten Version der ASR A2.2 (Ausgabe November 2012, GMBl.
Mit der Neufassung wurden im Wesentlichen folgende Anpassungen vorgenommen:
- weitere Konkretisierungen der Anforderungen bei erhöhter Brandgefährdung
- Konkretisierungen zur Grundausstattung mit Feuerlöschern bei normaler Brandgefährdung
- Konkretisierungen zu Löschmitteleinheiten
- Erweiterungen von Regeln zu organisatorischen Maßnahmen, insbesondere zu Brandschutzbeauftragten und zur Brandschutzordnung
- Ergänzung praxisgerechter Beispiele 2012, S. 1225) weiterhin angewendet werden können.
2021: Ergänzungen
Eine formelle Anpassung hinsichtlich der in der ASR V3a.2 „Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten“ eingefügten Passagen zur barrierefreien Gestaltung der Maßnahmen gegen Brände ergab sich im Mai 2021 (GMBl. 2021, S. 560). Die ASR A2.2 verweist nun auf diesen Passus.
Die Bezeichnung „Räumungsübung“ wurde durch den allgemein verwendeten Begriff Evakuierungsübung ersetzt (siehe DGUV Information 205-033 Alarmierung und Evakuierung).
Eine wesentliche Änderung betrifft die Ausbildung der Brandschutzhelfer: Die in der DGUV Information 205-023 Brandschutzhelfer-Ausbildung genannte Frist zur Wiederholung der Ausbildung von drei bis fünf Jahren bei normaler Brandgefährdung wird nun auch in der ASR A2.2 genannt.
Fristen zur Weiterbildung bei erhöhter Brandgefährdung obliegen dem Arbeitgeber im Rahmen seiner Gefährdungsbeurteilung.
Trotz der 2021 veröffentlichten Änderungen wurde bereits weiter an der ASR A2.2 gearbeitet, um kleine Feuerlöscheinrichtungen im Bereich der normalen Brandgefährdung besser zu integrieren.
2022: Ergänzungen
Der Punkt „7.3 Brandschutzhelfer“ wurde dahingehend angepasst, dass er nun an die bestehende DGUV Information 205-023 angelehnt ist. Eine fachkundige Unterweisung der Brandschutzhelfer sollte auch praktische Übungen im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen beinhalten.
Es hat sich in der Praxis bewährt, dass diese Unterweisung bei normaler Brandgefährdung alle 2 bis 5 Jahre mit Übungen wiederholt wird. Das Zeitintervall für die Wiederholung sollte vom Arbeitgeber anhand der Gefährdungsbeurteilung festgelegt werden.
Aktuelle Ausgabe der ASR 2.2
Die offizielle und aktuelle Ausgabe der ASR 2.2 kann auf der Webseite der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) gefunden werden. Hier ist der Link zur ASR A2.2: https://www.baua.de/ASR-A2-2. (Bitte beachten Sie, dass der Link in einem neuen Tab geöffnet wird.)
Fazit: Im Notfall mehr als Wertvoll - ASR 2.2
Die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) stellen die Anforderungen für das Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten auf Grundlage des Standes der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie anderer arbeitswissenschaftlicher Erkenntnisse dar.
Es sei hier noch einmal deutlich gemacht, dass für alle Arbeitsstätten die Anforderungen an die Grundausstattung gelten, die aus den Maßnahmen und Tabellen der jeweiligen Kapitel zu entnehmen sind. Bei Feuerlöschern erfolgt dies wie bisher über die bekannten Löschmitteleinheiten.
Es gibt keine Arbeitsstätten ohne Brandgefährdung nach dieser Regel. Für Arbeitsstätten mit erhöhter Brandgefährdung sind über die Grundausstattung hinaus zusätzliche Maßnahmen erforderlich. Diese müssen vom Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festgelegt und bestimmt werden.
Hier gibt es keine Anforderungen an Löschmitteleinheiten, sondern der Arbeitgeber muss dem bestehenden Risiko eine entsprechende Maßnahme entgegenstellen.
Die ASR 2.2 stellt lediglich eine Mindestanforderung dar. Wenn der Arbeitgeber jedoch die Anforderungen einhält, kann er davon ausgehen, dass die entsprechenden Verordnungen ebenfalls erfüllt sind (Vermutungswirkung).
Es ist jedoch nicht zwingend vorgeschrieben, dass der Arbeitgeber sich an die Technischen Regeln hält.
Wählt er eine andere Lösung im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung, muss er jedoch zumindest die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten gewährleisten.