ASR A2.2 – Maßnahmen gegen Brände

Inhaltsverzeichnis

Die technische Regel „ASR A2.2 Maßnahmen gegen Brände“ stellt eine entscheidende Richtlinie im Bereich des betrieblichen Brandschutzes dar. Sie definiert die verbindlichen Anforderungen die Arbeitgeber einhalten müssen. Mit dem Ziel ihre Beschäftigten vor Brandgefahren zu schützen und geeignete Notfallmaßnahmen bereitzustellen.

Von der korrekten Platzierung und Kennzeichnung von Feuerlöschern bis hin zur Ausbildung von Brandschutzhelfern umfasst die ASR 2.2 sämtliche Aspekte, die für eine effektive Brandbekämpfung und -prävention notwendig sind.

In diesem Artikel beleuchten wir die wichtigsten Maßnahmen der ASR A2.2 und geben praktische Tipps, wie Sie den Schutz Ihrer Arbeitsstätte sicherstellen können.

Was sind "technische Regel für Arbeitsstätten" überhaupt?

Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) konkretisieren, im Rahmen ihres Anwendungsbereichs, die Vorgaben der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV). Dabei geben sie Arbeitgebern eine klare Anleitung, wie sie die gesetzlichen Anforderungen umsetzen können. 

Bei der ASR A2.2 werden z. B. speziell die „Maßnahmen gegen Brände“ behandelt. Die ASR beziehen sich auf alle Arbeitsstätten.

Zum Thema Arbeitsstättenverordnung haben wir, auf unserer Seite, einen eigenen Artikel verfasst. Dort erhalten Sie weitgehende Informationen zu diesem Thema.

Die technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) zur Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) werden vom Ausschuss für Arbeitsstätten (ASTA) entwickelt und betreut.

Ein Auszug aus der ASR: 

Die technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse für die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten wieder.

Ziel der ASR A2.2

Das Ziel der ASR A2.2 ist es, dass Brände in Ihrem Unternehmen effektiv verhindert werden. Zudem sorgt diese Anforderung dafür, dass im Falle eines Brandes die Evakuierung und Rettung der Beschäftigten gewährleistet werden kann.

Um diese Ziele zu erreichen, sollten Sie die entsprechenden Anforderungen der ASR A2.2 unbedingt erfüllen.

Zu den Anforderungen gehören beispielsweise Feuerlöscheinrichtungen, Fluchtwege, Brandschutzschulungen für Mitarbeiter und die Organisation von Brandschutzmaßnahmen.

Sind Abweichungen von der technischen Regel erlaubt?

Abweichungen von der ASR A2.2 sind grundsätzlich möglich. Allerdings muss immer mindestens das gleiche Sicherheits- und Schutzniveau erreicht werden.

Das bedeutet also, dass Arbeitgeber von der technischen Regel abweichen können. Sie aber dann eigenverantwortlich geeignete Ersatzmaßnahmen ergreifen müssen. Wenn die Schutzziele auf eine andere Weise erfüllt werden als die ASR A2.2 sie vorgibt, müssen diese mindestens gleichwertig sein.

Ein Auszug aus der Technischen Regel für Arbeitsstätten (ASR):

„Bei Einhaltung dieser Technischen Regel kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Schutz der Gesundheit für die Beschäftigten erreichen.“

Einblick in die Inhalte der ASR A2.2

Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen und Definitionen

Der Anwendungsbereich der ASR A2.2 bezieht sich auf die Einrichtung und den Betrieb von Arbeitsstätten, mit Feuerlöscheinrichtungen und weiteren Maßnahmen zur Erkennung, Alarmierung und Bekämpfung von Entstehungsbränden.

Kurz gesagt, die ASR bezieht sich auf alle Arbeitsstätten.

Dabei wird unterschieden in Arbeitsstätten mit:

Brandgefährdung

Laut der ASR A2.2 ist dieser Begriff wie folgt definiert:
"Brandgefährdung liegt vor, wenn brennbare Stoffe vorhanden sind und die Möglichkeit für eine Brandentstehung besteht."

Hier wird nur die Grundausstattung gefordert. Weiter unten im Beitrag gehen wir kurz auf das Thema „Ausstattung für alle Arbeitsstätten“ (Grundausstattung) ein.

Normale Brandgefährdung

Laut der ASR A2.2 ist dieser Begriff wie folgt definiert:
"Normale Brandgefährdung liegt vor, wenn die Wahrscheinlichkeit einer Brandentstehung, die Geschwindigkeit der Brandausbreitung, die dabei frei werdenden Stoffe und die damit verbundene Gefährdung für Personen, Umwelt und Sachwerte vergleich- bar sind mit den Bedingungen bei einer Büronutzung."

Auch hier gilt die Grundausstattung als ausreichend, wie bei der „Brandgefährdung“ im Punkt zuvor.

Erhöhte Brandgefährdung

Laut der ASR A2.2 ist dieser Begriff wie folgt definiert:
"Erhöhte Brandgefährdung liegt vor, wenn

  • entzündbare bzw. oxidierende Stoffe oder Gemische vorhanden sind,
  • die örtlichen und betrieblichen Verhältnisse für eine Brandentstehung günstig sind,
  • in der Anfangsphase eines Brandes mit einer schnellen Brandausbreitung oder großen Rauchfreisetzung zu rechnen ist,
  • Arbeiten mit einer Brandgefährdung durchgeführt werden (z. B. Schweißen, Brennschneiden, Trennschleifen, Löten) oder Verfahren angewendet werden, bei denen eine Brandgefährdung besteht (z. B. Farbspritzen, Flammarbeiten) oder
  • erhöhte Gefährdungen vorliegen, z. B. durch selbsterhitzungsfähige Stoffe oder Gemische, Stoffe der Brandklassen D und F, brennbare Stäube, extrem oder leicht entzündbare Flüssigkeiten oder entzündbare Gase."

Hier sind zusätzliche Maßnahmen, über die Grundausstattung hinaus erforderlich. Auch auf das Thema „Ausstattung von Arbeitsstätten mit erhöhter Brandgefährdung“ gehen wir im Laufe des Artikels noch ein.

Die Eignung von Feuerlöschern und Löschmitteln

Brandklassen

Entsprechend ihrer Eignung werden Feuerlöscher und Löschmittel bestimmten Brandklassen zugeordnet. Einfach ausgedrückt sind Brandklassen Kategorien, die Brände nach der Art des brennenden Materials einteilen. Sie helfen dabei, die richtigen Löschmittel zur Brandbekämpfung auszuwählen.

Brandklasse a symbolBrandklasse A

Brände fester Stoffe, die hauptsächlich organischer Natur sind und unter Glutbildung verbrennen, wie Holz, Papier, Stoffe, Kohle.

Brandklasse b symbolBrandklasse B

Brände von flüssigen oder flüssig werdenden Stoffen wie Benzin, Öl, Lacke, Wachse.

Brandklasse c symbolBrandklasse C

Brände von Gasen, wie Propan, Butan, Methan.

Brandklasse d symbolBrandklasse D

Brände von Metallen wie Aluminium, Magnesium, Lithium.

Brandklasse f symbolBrandklasse F

Brände von Speiseölen und -fetten, typischerweise in Küchen.

Jede Brandklasse erfordert spezifische Löschmittel, um den Brand sicher und effektiv zu löschen, da das falsche Löschmittel die Situation verschlimmern kann.

Weiterführende Informationen zu den einzelnen Brandklassen finden Sie hier in unserem Artikel Brandklassen.

Löschvermögen und Löschmitteleinheiten

Das Löschvermögen eines Feuerlöschers beschreibt seine Effektivität und Fähigkeit, einen Brand bestimmter Größe und Art zu löschen. 

Dies wird durch standardisierte Tests ermittelt. Die Ergebnisse dieser Tests werden dann genutzt, um den Feuerlöschern spezifische Löschvermögenswerte zuzuweisen.

Das Löschvermögen wird üblicherweise mit einer Kombination aus einer Zahl und einem Buchstaben angegeben, die auf den Feuerlöscher aufgedruckt sind. Die Zahl repräsentiert die Löschkapazität, während der Buchstabe die Brandklasse angibt, für die der Feuerlöscher geeignet ist. Beispiele dafür sind:

  • 21A: Diese Kennzeichnung zeigt an, dass der Feuerlöscher geeignet ist, Brände fester Stoffe (Brandklasse A) zu löschen. Die Zahl gibt an, für welche Menge an brennbaren Materialien der Feuerlöscher ausgelegt ist. Diese wird in standardisierten Tests zuvor ermittelt.

  • 113B: Hierbei handelt es sich um einen Feuerlöscher, der für flüssige oder flüssig werdende Stoffe (Brandklasse B) geeignet ist. Die Zahl gibt an, dass er eine Brandlast löschen kann, die in entsprechenden Tests mit einer bestimmten Menge einer brennbaren Flüssigkeit simuliert wird.

Zur Ermittlung der erforderlichen Anzahl an Feuerlöschern wird die Hilfsgröße „Löschmitteleinheiten“ verwendet.

In der ASR A2.2 werden Feuerlöscher dabei, entsprechend ihres Löschvermögens, einer bestimmten Anzahl an Löschmitteleinheiten zugeordnet. Anhand einer Tabelle kann das Löschvermögen in Löschmitteleinheiten umgerechnet werden.

Es folgt ein kurzer Ausschnitt aus der Tabelle der ASR A2.2:

LöschmitteleinheitenLöschvermögen Brandklasse ALöschvermögen Brandklasse B
15A21B
28A34B
3 -55B

In der ASR A2.2 werden genaue Angaben zum Thema „Grundausstattung mit Feuerlöscheinrichtungen“ gemacht.

Etwas weiter unten im Text erläutern wir dieses Thema „Grundausstattung“ aber auch noch kurz.

Wenn Sie sich nicht sicher sind wie Sie das Löschvermögen bestimmen, welche Brandklassen für Sie relevant sind oder wie Sie die Löschmitteleinheiten richtig berechnen, buchen Sie doch ein kostenloses Beratungsgespräch bei uns. Wir helfen Ihnen gerne weiter.

Ausstattung für alle Arbeitsstätten

In der ASR A2.2 „Maßnahmen gegen Brände“ wird die Ausstattung von Arbeitsstätten behandelt, um angemessene Vorkehrungen für den Brandschutz zu gewährleisten. Die Ausstattung umfasst verschiedene Aspekte, die sicherstellen sollen, dass im Falle eines Brandes schnell und effektiv gehandelt werden kann. 

Grundsätzlich wird dabei unterschieden zwischen:

  • Der Ausstattung für alle Arbeitsstätten, wo die Grundausstattung ausreicht
  • und die Ausstattung von Arbeitsstätten mit erhöhter Brandgefährdung, wo zusätzliche Maßnahmen erforderlich sind.
Maßnahmen zur Branderkennung und Alarmierung

Arbeitsstätten müssen mit einem geeigneten Alarmierungssystem ausgestattet sein, um im Brandfall eine schnelle Evakuierung zu ermöglichen. Dies kann von einfachen akustischen Signalen bis hin zu automatisierten Brandmeldeanlagen reichen.

Geeignete Maßnahmen zur Alarmierung von Personen sind z. B.:

  • Brandmeldeanlagen
  • Hausalarmanlagen
  • Telefonanlagen
  • Megaphone
  • Handsirenen
  • Zuruf durch Personen

Technische Maßnahmen, wie eine automatische Brandmelde- und Alarmierungsanlage, sind bevorzugt einzusetzen.

Grundausstattung mit Feuerlöscheinrichtungen

Für die Grundausstattung der Feuerlöscheinrichtungen sind tragbare Feuerlöscher nach DIN EN 3-7 vorgesehen.

Die DIN EN 3-7 (PDF) ist ein Teil der Normenreihe DIN EN 3, die sich mit tragbaren Feuerlöschern beschäftigt. Diese Normenreihe legt Anforderungen und Prüfverfahren für tragbare Feuerlöscher fest. Konkret behandelt die DIN EN 3-7 folgende Aspekte:
  1. Allgemeine Anforderungen: Die Norm beschreibt die allgemeinen Anforderungen an tragbare Feuerlöscher, einschließlich Materialien, Bauweise und Beständigkeit gegenüber Korrosion und mechanischer Beanspruchung.
  2. Funktionsfähigkeit und Sicherheit: Sie legt die Anforderungen an die Funktionsfähigkeit und Sicherheit der Feuerlöscher fest. Dazu gehören Aspekte wie die Betriebsfähigkeit bei unterschiedlichen Temperaturen und die Sicherheit gegen ungewolltes Auslösen.
  3. Kennzeichnung und Beschriftung: Die Norm definiert die Anforderungen an die Kennzeichnung und Beschriftung der Feuerlöscher. Dazu gehören Informationen wie die Art des Löschmittels, die Gebrauchsanweisung und Sicherheitshinweise.
  4. Prüfverfahren: Die DIN EN 3-7 beschreibt die Prüfverfahren, die angewendet werden, um sicherzustellen, dass die Feuerlöscher den festgelegten Anforderungen entsprechen. Dies umfasst Prüfungen zur Funktion, Haltbarkeit und Sicherheit der Geräte.
Ziel der Norm ist es, sicherzustellen, dass tragbare Feuerlöscher zuverlässig und sicher in verschiedenen Brandklassen eingesetzt werden können und die Benutzer entsprechend informiert und geschützt sind.

Arbeitsstätten müssen mit geeigneten Feuerlöschern ausgestattet sein. Die Auswahl der Feuerlöscher sollte sich nach der Art der vorhandenen brennbaren Materialien und der Größe der Arbeitsstätte richten. Die Löschmittel müssen für die jeweiligen Brandklassen geeignet sein.

Die Anzahl und Verteilung der Feuerlöscher richtet sich nach der Größe und spezifischen Gefahrenbewertung der Arbeitsstätte. Es gibt spezifische Richtlinien darüber, wie viele Löschmitteleinheiten pro Quadratmeter oder pro Brandabschnitt bereitgestellt werden müssen.

Löschmitteleinheiten in Abhängigkeit von der Grundfläche der Arbeitsstätte (ein kleiner Auszug aus der ASR A2.2):

Grundfläche der ArbeitsstätteLöschmitteleinheiten (LE)
bis 50 m² 6 LE
bis 100 m² 9 LE
bis 200 m² 12 LE

ASR A2.2: Rechner für Feuerlöscher (Grundausstattung)

Der Bundesverband Technischer Brandschutz e.V. stellt einen kostenlosen „Feuerlöscher Bedarfsrechner“ zur Verfügung. Dieser hilft Ihnen bei der Berechnung der benötigten Anzahl an Feuerlöscher nach ASR 2.2.

Sie können den Rechner auch als eine Art Checkliste verwenden, um zu überprüfen, ob Sie den ASR A2.2 Anforderungen entsprechen.

Wenn Ihnen das Thema zu komplex ist oder Sie nicht die Zeit haben, sich damit ausgiebig zu befassen, melden Sie sich gerne bei uns.

Wir unterstützen Unternehmen und Unternehmer dabei, das Thema betrieblicher Brandschutz so einfach und effektiv mit branchenspezifischen Lösungen umzusetzen.

Ausstattung von Arbeitsstätten bei erhöhter Brandgefährdung

Bei der Ausstattung von Arbeitsstätten mit erhöhter Brandgefährdung müssen besondere Maßnahmen und Ausstattungen berücksichtigt werden, um die Sicherheit der Mitarbeiter und die Unversehrtheit des Betriebes zu gewährleisten.

Wie wird eine erhöhte Brandgefährdung festgestellt?

Die Feststellung der erhöhten Brandgefährdung in einer Arbeitsstätte ist ein wichtiger Schritt, um geeignete Brandschutzmaßnahmen zu ergreifen.

Die ASR A2.2 bietet dazu eine beispielhafte Aufzählung von Bereichen und Tätigkeiten mit erhöhter Brandgefährdung. 

Zudem lässt sich eine erhöhte Brandgefährdung auch bei der Gefährdungsbeurteilung feststellen. 

Hier sind einige beispielhafte Schritte und Kriterien, die bei der Beurteilung der Brandgefährdung eine wichtige Rolle spielen:

  • Brennbare Materialien: Untersuchung, ob und welche brennbaren Stoffe und Materialien (z. B. Chemikalien, Holz, Papier) vorhanden sind und in welchen Mengen sie gelagert werden.
  • Arbeitsprozesse: Analyse der Arbeitsprozesse, die möglicherweise eine Brandgefahr darstellen, wie z. B. Schweißen, Schleifen, Löten oder der Umgang mit offenen Flammen.
  • Elektrische Anlagen: Überprüfung der elektrischen Anlagen auf mögliche Brandrisiken durch Überhitzung, Kurzschlüsse oder defekte Kabel.
  • Lagerung und Handhabung: Bewertung der Lagerung und Handhabung von Gefahrstoffen und brennbaren Materialien.
  • Bewertung der Brandlast: Die Brandlast beschreibt die Menge an brennbarem Material in einem bestimmten Bereich und deren potenzieller Energiegehalt. Dies wird in Megajoule (MJ) pro Quadratmeter angegeben und hilft, die Intensität eines möglichen Feuers abzuschätzen.
  • Baumaterialien: Bewertung der verwendeten Baumaterialien hinsichtlich ihrer Feuerbeständigkeit und ihrer Fähigkeit, zur Brandentstehung und -ausbreitung beizutragen.
  • Brandschutzmaßnahmen: Überprüfung vorhandener baulicher Brandschutzmaßnahmen wie Brandwände, Feuerschutztüren und Rauchabzugsanlagen.
  • Anzahl der Mitarbeiter: Berücksichtigung der Anzahl der anwesenden Personen und ihrer Mobilität, um die Flucht- und Rettungswege zu planen.

Die Brandgefährdung sollte regelmäßig überprüft und bei Veränderungen in den Betriebsabläufen oder der Arbeitsumgebung aktualisiert werden. Aus unserer Erfahrung heraus ist es empfehlenswert, diese mindestens zweimal jährlich zu überprüfen.

Sollte Ihr Unternehmen schnell wachsen, neue Gebäude oder Arbeitsabläufe hinzukommen etc. ist eine Überprüfung entsprechend öfter erforderlich.

Alle Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung und der Feststellung der erhöhten Brandgefährdung sollten dokumentiert und für die zuständigen Behörden und Versicherungen verfügbar gehalten werden.

Durch die systematische und gründliche Feststellung der erhöhten Brandgefährdung können gezielte und wirksame Brandschutzmaßnahmen geplant und umgesetzt werden, um das Risiko für Mitarbeiter und Betrieb zu minimieren.

Zusätzliche Maßnahmen bei erhöhter Brandgefährdung nach ASR A2.2

Bei erhöhter Brandgefährdung müssen zusätzliche Maßnahmen ergriffen werden, um die Sicherheit der Arbeitsstätte und der dort arbeitenden Personen zu gewährleisten. Zusätzliche Maßnahmen sind z. B.:

  • Einsatz von Brandmeldeanlagen, zur frühzeitigen Erkennung eines Brandes.
  • Erhöhung der Anzahl an Feuerlöschern. 
  • Bereitstellung zusätzlicher Feuerlöscheinrichtungen, wie z. B. Wandhydranten, Fettbrandlöscher, Kohlendioxidlöscher usw.
  • Einsatz von automatischen Feuerlöschanlagen, wie z. B. Sprinkleranlagen oder Gaslöschanlagen.

Organisation des betrieblichen Brandschutzes

Die ASR A2.2 regelt auch organisatorische Brandschutzmaßnahmen in Arbeitsstätten.

Dazu gehören z. B. die Unterweisung der Beschäftigten, regelmäßige Instandhaltung und Überprüfung von Brandmelde- und Feuerlöscheinrichtungen sowie die Ernennung und Ausbildung von Brandschutzhelfern und -beauftragten.

Ziel dieser Maßnahmen ist es, die Gefährdung durch Brände zu minimieren und im Notfall einen sicheren und geordneten Ablauf zu gewährleisten.

Ein Auszug aus der ASR A2.2:

„Der Arbeitgeber hat die notwendigen Maßnahmen gegen Entstehungsbrände einschließlich der Verhaltensregeln im Brandfall (z. B. Evakuierung von Gebäuden) festzulegen und zu dokumentieren.“

Der Arbeitgeber muss alle Mitarbeiter über die festgelegten Brandschutzmaßnahmen unterweisen.

Die Unterweisung muss vor Aufnahme der Beschäftigung, bei Änderung des Tätigkeitsbereichs und anschließend mindestens jährlich durchgeführt werden.

Brandschutzhelfer

Der Arbeitgeber muss eine ausreichende Anzahl an Brandschutzhelfern vorhalten.

  • Der Mindestsatz beträgt 5 % der Beschäftigten und ist z. B. in einem Bürobetrieb i. d. R. ausreichend.
  • Die genaue Anzahl der benötigten Brandschutzhelfer ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung.
  • Bei der Anzahl der Brandschutzhelfer muss z. B. auch der Schichtbetrieb mit berücksichtigt werden. Es müssen jederzeit ausreichend Brandschutzhelfer anwesend sein.

In unserem Artikel „Brandschutzhelfer Ausbildung“ haben wir weiter Informationen für Sie, im Detail, zusammengefasst.

Brandschutzbeauftragter

Wir eine erhöhte Brandgefährdung ermittelt ist die Benennung eines Brandschutzbeauftragten sinnvoll.

Der Brandschutzbeauftragte nimmt im Unternehmen eine Schlüsselstellung ein, die sowohl beratende als auch operative Aufgaben umfasst. Er agiert als zentraler Ansprechpartner und Fachexperte für alle brandschutztechnischen Belange. 

Als Bindeglied zwischen der Geschäftsführung, den Mitarbeitenden und den zuständigen Behörden trägt er maßgeblich zur Sicherheit und zum Schutz von Menschenleben und Sachwerten bei. Zudem arbeitet ein Brandschutzbeauftragter eng mit den Brandschutzhelfern und Evakuierungshelfern zusammen.

Auch zum Thema Brandschutzbeauftragte haben wir auf unserer Seite einen weiteren Artikel für Sie vorbereitet.

Dort finden Sie weitgehende Informationen zu diesem Thema.

ASR A2.2 "Maßnahmen gegen Brände" Download

Um Ihnen einen unkomplizierten Einblick zu ermöglichen haben, wir in diesem Artikel nur den groben Umfang der ASR A2.2  zusammengefasst. 

Wenn Sie umfangreichere Informationen zu diesem Thema benötigen, bleibt Ihnen der Einblick in die Arbeitsstättenregel leider nicht erspart. 

Die aktuelle ASR A2.2 haben wir hier für Sie verlinkt.

Fazit zum Thema ASR A2.2 - Maßnahmen gegen Brände

Björn kuiper - kuiper brandschutz - brandschutzdozenten

Die Technische Regel konkretisieren, im Rahmen ihres Anwendungsbereichs, die Vorgaben der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) und geben Arbeitgebern eine klare Anleitung, wie sie die gesetzlichen Anforderungen umsetzen können.

Bei Einhaltung der technischen Regel ist davon auszugehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind.

Abweichungen von der ASR A2.2 sind möglich, wenn damit mindestens dieselben Schutzziele und Sicherheiten erreicht werden.

Über die Jahre wurde die ASR A2.2 mehrfach überarbeitet und aktualisiert, um sie an neue technische Standards und wissenschaftliche Erkenntnisse anzupassen.

Letztendlich ist die Anwendung der ASR 2.2 nicht nur eine rechtliche Verpflichtung, sondern ein entscheidender Beitrag zum Schutz von Menschenleben und zur Minimierung von Sachschäden in jeder Arbeitsumgebung.

Häufig gestellte Fragen

Die technischen Regeln für Arbeitsstätten dienen der Verdeutlichung von Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung.

Werden diese Anforderungen eingehalten, kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnungen erfüllt sind (Vermutungswirkung).

Die ASR A 2.2 ist eine Arbeitsstättenregel, die sich speziell mit den „Maßnahmen gegen Brände“ befasst.

Sie unterstützt Arbeitgeber bei der Umsetzung von Brandschutzmaßnahmen in Arbeitsstätten, um die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu gewährleisten.

Abweichungen von der ASR A2.2 sind grundsätzlich möglich.

Es müssen aber immer mindestens dieselben Schutzziele und Sicherheiten erreicht werden.

Wählt er eine andere Lösung, muss er damit jedoch mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.

Ein Auszug aus der ASR A2.2:
 
„Erhöhte Brandgefährdung liegt vor, wenn
  • entzündbare bzw. oxidierende Stoffe oder Gemische vorhanden sind,
  • die örtlichen und betrieblichen Verhältnisse für eine Brandentstehung günstig sind,
  • in der Anfangsphase eines Brandes mit einer schnellen Brandausbreitung oder großen Rauchfreisetzung zu rechnen ist,
  • Arbeiten mit einer Brandgefährdung durchgeführt werden (z. B. Schweißen, Brennschneiden, Trennschleifen, Löten) oder Verfahren angewendet werden, bei denen eine Brandgefährdung besteht (z. B. Farbspritzen, Flammarbeiten) oder
  • erhöhte Gefährdungen vorliegen, z. B. durch selbsterhitzungsfähige Stoffe oder Gemische, Stoffe der Brandklassen D und F, brennbare Stäube, extrem oder leicht entzündbare Flüssigkeiten oder entzündbare Gase.“

Wird eine erhöhte Brandgefährdung ermittelt, müssen zusätzliche Maßnahmen ergriffen werden. Diese zusätzlichen Maßnahmen gewährleisten die Sicherheit der Arbeitsstätte und der dort arbeitenden Personen. 

Dazu werden beispielsweise automatische Brandmelde- und Alarmierungssysteme eingesetzt.

Die ASR A2.2 “ Maßnahmen gegen Brände“ empfiehlt die Benennung eines Brandschutzbeauftragten, sobald eine erhöhte Brandgefährdung ermittelt wird.

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