Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) – Zusammenfassung der wichtigsten Inhalte

Inhaltsverzeichnis

Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) legt fest, wie Arbeitsplätze in Deutschland gestaltet sein müssen. Ziel ist es, sichere und gesunde Arbeitsbedingungen zu schaffen. Arbeitgeber sind dafür verantwortlich, diese Vorschriften einzuhalten.

Ein wichtiger Teil der Verordnung betrifft den Brandschutz. Brandschutzmaßnahmen sind lebenswichtig und können im Notfall Leben retten. Die Arbeitsstättenverordnung schreibt vor, dass genügend Feuerlöscher vorhanden sein müssen. Fluchtwege müssen immer frei und gut sichtbar sein. Zudem sind regelmäßige Brandschutzübungen Pflicht, damit alle wissen, was im Ernstfall zu tun ist.

Doch die Arbeitsstättenverordnung regelt noch viel mehr. Sie stellt Anforderungen an die Raumtemperatur, die Beleuchtung und die Ausstattung von Sanitärräumen (Toiletten). Auch Lärmschutz und die Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen sind wichtige Themen. Alle diese Maßnahmen tragen dazu bei, dass sich Mitarbeiter am Arbeitsplatz sicher fühlen und produktiv arbeiten können.

In diesem Artikel erfahren Sie, welche Vorschriften die Arbeitsstättenverordnung enthält. Besonders im Bereich Brandschutz bieten wir Ihnen als Experten umfassende Unterstützung. Wir helfen Ihnen, die gesetzlichen Anforderungen nicht nur zu erfüllen, sondern optimal umzusetzen. So sorgen Sie für die Sicherheit und Zufriedenheit Ihrer Mitarbeiter.

Was ist die Arbeitsstättenverordnung (Definition)?

Die Arbeitsstättenverordnung in Deutschland definiert die Mindestanforderungen an Arbeitsräume, Sicherheitsvorkehrungen und gesundheitliche Aspekte am Arbeitsplatz. Von der Raumtemperatur über die Beleuchtung bis hin zu Sanitärräumen. Alle Aspekte des Arbeitsumfelds werden berücksichtigt.

Ein gut gestalteter Arbeitsplatz fördert nicht nur das Wohlbefinden der Mitarbeiter, sondern steigert auch ihre Produktivität.

Konkretisierung der ArbStättV ->Technische Regeln für Arbeitsstätten

Die technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) konkretisieren die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV). Dabei behandeln die ASR immer nur ein spezifisches Thema aus der ArbStättV.

Zum Beispiel befasst sich die ASR A2.2 speziell mit dem Thema „Maßnahmen gegen Brände„.

Es gibt eine Vielzahl von technischen Regeln, die unterschiedliche Bereiche der Arbeitsstätten abdecken.
Damit Sie nicht lange suchen müssen, haben wir Ihnen eine Linkliste zu den technischen Regeln für Arbeitsstätten erstellt (kein Anspruch auf Vollständigkeit):

Technische RegelBeschreibung
ASR V3 (PDF)Arbeitsstättenverordnung: Gefährdungsbeurteilung
ASR V3A.2 (PDF)Arbeitsstättenverordnung: Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten
ASR A1.2 (PDF)Arbeitsstättenverordnung: Raumabmessungen und Bewegungsflächen (Raumgröße, Raumhöhe, Platz in qm pro Mitarbeiter bzw. Arbeitsplatz)
ASR A1.3 (PDF)Arbeitsstättenverordnung: Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung
ASR A1.5 (PDF)Arbeitsstättenverordnung: Fußböden
ASR A1.6 (PDF)Arbeitsstättenverordnung: Fenster, Oberlichter, lichtdurchlässige Wände
ASR A1.7 (PDF)Arbeitsstättenverordnung: Türen und Tore
ASR A1.8 (PDF)Arbeitsstättenverordnung: Verkehrswege
ASR A2.1 (PDF)Arbeitsstättenverordnung: Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen
ASR A2.2 (PDF)Arbeitsstättenverordnung: Maßnahmen gegen Brände
ASR A2.3 (PDF)Arbeitsstättenverordnung: Fluchtwege und Notausgänge
ASR A3.4 (PDF)Arbeitsstättenverordnung: Beleuchtung und Sichtverbindung (Licht & Tageslicht)
ASR A3.5 (PDF)Arbeitsstättenverordnung: Raumtemperatur (Mindesttemperaturen, Luftfeuchtigkeit, Hitze am Arbeitsplatz)
ASR A3.6 (PDF)Arbeitsstättenverordnung: Lüftung (Raumklimna)
ASR A3.7 (PDF)Arbeitsstättenverordnung: Lärm (Grenzwerte Büro / Arbeitsplatz)
ASR A4.1 (PDF)Arbeitsstättenverordnung: Sanitärräume
ASR A4.2 (PDF)Arbeitsstättenverordnung: Pausenräume und Bereitschaftsräume
ASR A4.3 (PDF)Arbeitsstättenverordnung: Erste-Hilfe-Räume, Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe (Erste-Hilfe-Kästen)
ASR A4.4 (PDF)Arbeitsstättenverordnung: Unterkünfte
ASR A5.2 (PDF)Arbeitsstättenverordnung: Anforderungen an Arbeitsplätze und Verkehrswege auf Baustellen im Grenzbereich zum Straßenverkehr - Straßenbaustellen

Inhalte der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)

In diesem Abschnitt möchten wir Ihnen eine groben Übersicht über die Inhalte der Arbeitsstättenverordnung verschaffen. Die Arbeitsstättenverordnung ist in folgende Abschnitte unterteilt:

  • Ziel und Anwendungsbereich
    • Definition der Arbeitsstätten und des Geltungsbereichs der Verordnung.
    • Festlegung der allgemeinen Ziele für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz.
  • Begriffsbestimmungen
    • In der Arbeitsstättenverordnung werden Begriffe wie Arbeitsraum, Arbeitsplatz, Bildschirmarbeitsplatz, Telearbeitsplatz etc. definiert.
  • Gefährdungsbeurteilung
    • Anforderungen an Arbeitgeber zur systematischen Bewertung und Ermittlung von Gefährdungen am Arbeitsplatz, um geeignete Schutzmaßnahmen zu ergreifen.
  • Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten
    • Vorgaben zur sicheren und gesundheitsgerechten Gestaltung, Einrichtung und dem Betrieb von Arbeitsstätten.
  • Besondere Anforderungen an das Betreiben von Arbeitsstätten
    • Spezifische Vorschriften für den Betrieb von Arbeitsstätten, die besondere Gefahren oder Anforderungen mit sich bringen, wie z. B. Lagerhallen oder Baustellen.
  • Nichtraucherschutz
    • Regelungen zum Schutz der Beschäftigten vor den Gefahren des Passivrauchens, inklusive Rauchverbote und rauchfreie Zonen.
  • Unterweisung der Beschäftigten
    • Pflichten der Arbeitgeber, die Beschäftigten regelmäßig über Sicherheits- und Gesundheitsschutzmaßnahmen zu unterweisen.
  • Ausschuss für Arbeitsstätten
    • Aufgaben und Zusammensetzung des Ausschusses, der die Verordnung weiterentwickelt und technische Regeln erlässt.
  • Übergangsvorschriften
    • Regelungen für den Übergang von alten zu neuen Vorschriften, um bestehende Arbeitsstätten an die aktuellen Anforderungen anzupassen.
  • Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
    • Bestimmungen über Sanktionen und Bußgelder bei Verstößen gegen die Arbeitsstättenverordnung.
  • Anhang
    • Detaillierte technische Anforderungen und Spezifikationen zu verschiedenen Aspekten der Arbeitsstättenverordnung, die in spezifischen Anhängen geregelt sind.

Einige wichtige Aspekte der ArbStättV

Im Abschnitt zuvor haben wir Ihnen ja bereits einen groben Einblick in die Arbeitsstättenverordnung verschafft. In diesem Abschnitt möchten wir auf einige beispielhafte Anforderungen und Maßnahmen für Arbeitsstätten etwas genauer eingehen.

Allgemeine Anforderungen

  • Anforderungen an den Luftraum und Abmessungen von Räumen
    • Unter anderen werden in der Arbeitsstättenverordnung Vorgaben zu folgenden Räumen gemacht: Arbeitsräume, Unterrichtsräume / Besprechungsräume, Sanitärräume, Pausenräume / Sozialräume, Bereitschaftsräume, Ruheräume, Kantinen, Erste-Hilfe-Räume und Unterkünfte.
    • Die Abmessungen richten sich dabei nach der Art der Nutzung. Räume müssen eine ausreichende Grundfläche und ausreichende lichte Höhe aufweisen.
    • Der notwendige Luftraum ist u. a. an der Anzahl von anwesenden Personen zu bemessen.
    • Ziel ist die Nutzung der Räume ohne Einschränkung der Sicherheit, Gesundheit oder des Wohlbefindens der Beschäftigten.
  • Vorgaben der Arbeitsstättenverordnung an Fußböden, Wände, Decken und Dächer
    • Die Oberflächen von Fußböden, Wänden und Decken müssen sicher und leicht zu reinigen sein.
    • Arbeitsräume sowie Sanitär-, Pausen- und Bereitschaftsräume, Kantinen, Erste-Hilfe-Räume und Unterkünfte müssen angemessen gegen Wärme, Kälte und Feuchtigkeit gedämmt und isoliert sein.
    • Fußböden dürfen keine Unebenheiten oder gefährlichen Schrägen aufweisen und müssen rutschhemmend und trittsicher sein.
    • Durchsichtige oder lichtdurchlässige Wände müssen gut gekennzeichnet und bruchsicher oder abgeschirmt sein, um Verletzungen zu vermeiden.
    • Dächer aus nicht durchtrittsicherem Material dürfen nur mit geeigneter Ausrüstung betreten werden.
  • Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung an Verkehrswege
    • Verkehrswege, einschließlich Treppen und Laderampen, müssen sicher und leicht nutzbar sein.
    • Die Anforderungen an die Geländerhöhe und Handläufe sind in der ASR A1.8 genau festgelegt.
    • Die Bemessung richtet sich nach der Anzahl der Nutzer und der Betriebsart.
    • Fußgänger müssen einen ausreichenden Sicherheitsabstand zu Transportmitteln haben.
    • Fahrzeugwege müssen in ausreichendem Abstand an Türen, Toren und Fußgängerwegen vorbeiführen.

Maßnahmen zum Schutz vor besonderen Gefahren

  • Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung an Brandschutzmaßnahmen (z. B. Feuerlöscher)
    • Brandschutz ist ein zentraler Bestandteil der ArbStättV. Arbeitgeber sind verpflichtet, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um Brände zu verhindern und im Notfall für schnelle Evakuierung zu sorgen.
    • Arbeitsstätten müssen abhängig von Abmessung, Nutzung, Brandgefährdung und Anzahl der Personen mit ausreichend Feuerlöscheinrichtungen, Brandmeldern und Alarmanlagen ausgestattet sein.
    • Feuerlöscher müssen gekennzeichnet, leicht erreichbar und bedienbar sein.
    • Automatische Feuerlöscher benötigen Warneinrichtungen, wenn sie für Beschäftigte gefährlich sein können.
  • Vorgaben der Arbeitsstättenverordnung an Fluchtwege und Notausgänge
    • Fluchtwege und Notausgänge müssen entsprechend der Nutzung, Einrichtung und Anzahl der Personen ausreichend vorhanden sein. Zudem sie gut angeordnet und gekennzeichnet sein. 
    • Sie müssen möglichst direkt ins Freie oder in einen gesicherten Bereich führen. 
    • Türen in Fluchtwegen müssen leicht zu öffnen sein, gut gekennzeichnet und sich nach außen öffnen lassen.
    • In Notausgängen sind Karussell- und Schiebetüren nicht erlaubt, wenn sie ausschließlich die Funktion als Notausgang dienen.

Arbeitsbedingungen

  • Anforderungen an die Ausstattung laut Arbeitsstättenverordnung (Umkleideräume, Sitzgelegenheiten)
    • Die Beschäftigten müssen mindestens Kleiderablagen (z. B. Spinde) haben, wenn keine Umkleideräume vorhanden sind. 
    • Wenn es sich nicht um einen reinen Steharbeitsplatz handelt, müssen Sitzgelegenheiten am Arbeitsplatz oder in dessen Nähe bereitgestellt werden.
  • Vorgaben der Arbeitsstättenverordnung an die Raumtemperatur
    • Arbeitsräume ohne spezifische Temperaturanforderungen müssen eine gesunde Raumtemperatur entsprechend den Arbeitsverfahren und der Belastung der Mitarbeiter aufweisen.
    • Sanitär-, Pausen-, Bereitschaftsräume, Kantinen, Erste-Hilfe-Räume und Unterkünfte müssen eine Raumtemperatur haben, die an ihren Nutzungszweck angepasst ist..
    • Die Temperatur in einer Lagerhallen ist von der Arbeitsschwere abhängig.
    • Fenster, Oberlichter und Glaswände müssen Schutz vor starker Sonneneinstrahlung (Hitze) bieten.
    • Die Temperatur im Büro sollte mindestens 20°C aber nicht über 26°C betragen. 

Mindesttemperatur in Arbeitsräumen nach ASR A3.5 „Raumtemperatur“.

Überwiegende Körperhaltungleichte Arbeitmittelschwere Arbeitschwere Arbeit
Sitzen+20°C+19°C-
Stehen, Gehen+19°C+17°C+12°C
  • Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung zum Lärm
    • Der Schalldruckpegel ist so niedrig wie möglich zu halten (abhängig von der Art des Betriebs). 
    • Der Lärm am Arbeitsplatz muss so weit reduziert werden, dass die Gesundheit der Beschäftigten nicht beeinträchtigt wird.

Sanitär-, Pausen- und Bereitschaftsräume, Kantinen, Erste-Hilfe-Räume und Unterkünfte

  • Vorgaben der Arbeitsstättenverordnung zu Sanitärräumen (Toiletten, Duschen und Umkleideräume)
    • Die Verordnung stellt klare Anforderungen an die Anzahl und Ausstattung von Toiletten (WC), Duschen und Umkleideräumen.
    • Der Arbeitgeber muss getrennte Toilettenräume für Männer und Frauen mit verschließbaren Zugängen, Toilettenbecken und Handwaschgelegenheiten bereitstellen.
    • Toiletten müssen sich in der Nähe von Kantinen, Pausenräumen, Bereitschaftsräumen, Waschräumen und Umkleideräumen befinden.
    • Für Arbeiten im Freien oder auf Baustellen sind mobile Toilettenkabinen ausreichend. 
    • Die Toiletten-Reinigung muss den hygienischen Erfordernissen entsprechen.
    • Wenn erforderlich, müssen Waschräume und Duschen in angemessener Größe und mit fließendem warmen Wasser bereitgestellt werden.
    • Umkleideräume sind in ausreichender Größe bereitzustellen, wenn spezielle Arbeitskleidung getragen werden muss oder es unzumutbar ist, sich anderswo umzukleiden.
  • Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung an Pausenräume
    • Bei mehr als zehn Beschäftigten oder wenn es die Sicherheit und Gesundheit erfordert, müssen Pausenräume oder Pausenbereiche bereitgestellt werden. Ausgenommen sind Büros mit gleichwertigen Erholungsmöglichkeiten.
    • Schwangere und stillende Mütter müssen sich während der Pausen und bei Bedarf während der Arbeitszeit ausruhen können.
    • Pausenräume müssen leicht erreichbar, ausreichend groß, mit leicht zu reinigenden Tischen und Sitzgelegenheiten mit Rückenlehne ausgestattet sein.

Maßnahmen für besondere Arbeitsstätten und Arbeitsplätze

  • Vorgaben der Arbeitsstättenverordnung an Arbeitsplätze im Freien
    • Arbeitsplätze im Freien müssen so eingerichtet werden, dass sie bei jeder Witterung sicher und gesundheitsgefährdungsfrei erreichbar, nutzbar und wieder verlassbar sind.
    • Sie müssen gegen Witterungseinflüsse geschützt sein oder es muss geeignete persönliche Schutzausrüstung bereitgestellt werden. 
    • Arbeitsplätze im Freien müssen möglichst so eingerichtet sein, dass die Beschäftigten keinen gesundheitsgefährdenden äußeren Einwirkungen ausgesetzt sind.

Maßnahmen zur Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen (Arbeitsstättenverordnung Anhang 6)

  • Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung an Bildschirmarbeitsplätze (z. B. Büros)
    • Bildschirmarbeitsplätze müssen so gestaltet sein, dass die Sicherheit und der Gesundheitsschutz der Beschäftigten gewährleistet sind.
    • Ergonomische Prinzipien sind auf Arbeitsplätze und Arbeitsmittel anzuwenden (z. B. höhenverstellbare Schreibtische oder ergonomische Bürostühle). Es muss ausreichend Raum für wechselnde Arbeitshaltungen vorhanden sein. Dazu muss der Abstand vom Schreibtisch zur Wand ausreichend groß sein.
    • Tätigkeiten an Bildschirmgeräten sollten durch andere Tätigkeiten oder Pausen unterbrochen werden (Bildschirmarbeitsplatz Pause).
    • Die Größe von Büroräumen muss ausreichend dimensioniert sein, um jedem Mitarbeiter genügend Bewegungsfreiheit zu bieten. Die genaue Größe hängt von der Art der Tätigkeit und der Anzahl der Mitarbeiter ab.
    • Die Beleuchtung muss an die Arbeitsaufgabe und das Sehvermögen der Beschäftigten angepasst sein.
    • Der Bildschirmarbeitsplatz sollte so positioniert sein, dass keine störenden Blendungen oder Reflexionen durch Bürofenster (Tageslicht) oder künstliches Licht entstehen kann.
    • In Großraumbüros müssen besondere Maßnahmen ergriffen werden, um die Akustik zu optimieren und den Geräuschpegel zu minimieren. Die Lärm-Grenzwerte für Büros werden in der ASR A3.7 „Lärm“ genau definiert.

Gegebenenfalls müssen Beschäftigte auch mit einer Bildschirmarbeitsplatzbrille ausgestattet werden. Die DGUV-Information 250-008 „Sehhilfen am Arbeitsplatz“ (PDF) macht genaue Angaben zu diesem Thema. 

Was ist die DGUV?

Die DGUV, die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung, ist die Dachorganisation der deutschen Berufsgenossenschaften und Unfallkassen.

Sie setzt sich für die Prävention von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren ein und bietet Beratung, Schulung und Unterstützung für Unternehmen und Beschäftigte an. Zudem entwickelt sie technische Regeln und Empfehlungen zur Verbesserung des Arbeitsschutzes.

Die DGUV arbeitet eng mit Behörden, Arbeitgebern, Arbeitnehmern und Fachleuten zusammen, um die Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz zu gewährleisten.

Brandschutz: Ihre Verantwortung als Arbeitgeber

Als Brandschutzexperten liegt uns das Thema Brandschutz natürlich besonders am Herzen.

Als Arbeitgeber tragen Sie die Verantwortung für den Schutz Ihrer Mitarbeiter vor Brandgefahren. Die Arbeitsstättenverordnung gibt klare Vorgaben, die Sie umsetzen müssen. Es folgen einige Beispiele:

  • Feuerlöscher müssen in ausreichender Anzahl und an gut zugänglichen Stellen vorhanden sein.
  • Flucht- und Rettungswege müssen stets frei und deutlich gekennzeichnet sein.
  • Regelmäßige Brandschutzübungen sollten durchgeführt werden, um sicherzustellen, dass alle Mitarbeiter im Ernstfall wissen, was zu tun ist.
Nutzen Sie unsere Expertise im Brandschutz

Wir sind Experten im Bereich Brandschutz und unterstützen Sie dabei, die Vorgaben der Arbeitsstättenverordnung umzusetzen. Gerne listen wir Ihnen dazu einen Teil unserer Dienstleistungen kurz auf:

Gerne unterstützen wir Ihr Unternehmen als externer Brandschutzbeauftragter. Wir sorgen dafür, dass Brandschutzvorschriften eingehalten und Maßnahmen effektiv umgesetzt werden. Damit Ihr Betrieb im Brandfall optimal vorbereitet ist.

Wenn Sie noch mehr Informationen zu dem externen Brandschutzbeauftragten benötigen, dann empfehlen wir Ihnen unseren Artikel: Brandschutzbeauftragter: Pflicht, Fortbildung & Externer

Wenn Sie hier Bedarf haben und sich nicht selber tief in die Materie einarbeiten wollen, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Bei unserer kostenlosen Erstberatung sorgen wir dafür, dass Sie mehr Klarheit bekommen. 

Einige wichtige Änderungen der ArbStättV

Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) zählt mit zu den ältesten Arbeitsschutzvorschriften und bereits seit dem 01.05.1976 in Kraft. Sie wurde in den letzten Jahren mehrfach angepasst, um den aktuellen Anforderungen und Entwicklungen in der Arbeitswelt gerecht zu werden.

Die novellierte ArbStättV enthält einige wichtige Änderungen im Vergleich zur vorherigen Version. Eine der wichtigsten Neuerungen ist die Verpflichtung der Arbeitgeber, psychische Belastungen am Arbeitsplatz zu berücksichtigen und zu minimieren. Zudem wurden die Anforderungen an Baustellen und Telearbeitsplätze konkretisiert und die Unterweisungspflichten der Arbeitgeber erweitert.

Regelungen von Baustellen

Bisher war die ArbStättV nur für Arbeitsplätze gültig, an denen Beschäftigte entweder mehr als 30 Tage im Jahr oder mehr als zwei Stunden täglich arbeiteten.

Diese Definition schloss jedoch viele Arbeitsplätze auf Baustellen aus, da diese oft kurzzeitiger Natur sind. Beispielsweise beim Bau oder Abbau von Gebäuden. Diese kurzzeitigen Arbeiten sind jedoch typisch für Baustellen.

In der Praxis führte dies zu kuriosen Situationen, die für Arbeitgeber und Beschäftigte schwer zu vermitteln waren.

Während die Gefahrstoffverordnung bereits beim Umgang mit Gefahrstoffen auf Baustellen griff, trat die ArbStättV mit ihren Anforderungen zum Schutz der Beschäftigten erst viel später in Kraft. Daher wurde die zeitliche Einschränkung des Arbeitsplatzbegriffs in der ArbStättV entfernt, um eine sinnvolle Korrektur zu erreichen.

Telearbeitsplätze

Immer mehr Beschäftigte arbeiten von Zuhause aus (Homeoffice).

Für Telearbeitsplätze gelten spezielle Anforderungen, um auch hier die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu gewährleisten.

So müssen Arbeitgeber sicherstellen, dass die Telearbeitsplätze ergonomisch eingerichtet sind und dass die Beschäftigten ausreichend informiert und geschult sind, um die Arbeit am Telearbeitsplatz sicher und gesundheitsgerecht auszuführen.

Unterweisungspflichten

Die Unterweisungspflichten der Arbeitgeber wurden mit der novellierten ArbStättV erweitert.

Arbeitgeber müssen ihre Beschäftigten nun auch über psychische Belastungen am Arbeitsplatz informieren und ihnen geeignete Maßnahmen zur Vermeidung von psychischen Belastungen aufzeigen.

Auch müssen Arbeitgeber ihre Beschäftigten über die Gefahren und Risiken am Arbeitsplatz unterrichten und sie in die Bedienung von Arbeitsmitteln und Schutzeinrichtungen einweisen.

Sichtverbindung nach außen

Die neue ArbStättV befasst sich auch mit der Vorschrift für eine Sichtverbindung nach außen.

Diese Regelung gilt vorrangig für Arbeitsplätze, die dauerhaft eingerichtet sind, sowie für große Sozialräume, jedoch nicht für Sanitärräume.

Es gibt Ausnahmen für bestimmte Bereiche wie Einkaufszentren, Bahnhöfe, Flughäfen oder Sportstätten, bei denen es aufgrund betrieblicher oder baulicher Gegebenheiten nicht möglich ist, eine Sichtverbindung nach außen herzustellen.

Bereits von 1975 bis 2004 war diese Regelung Bestandteil der ArbStättV. Neu ist die explizite Auflistung von Ausnahmen, um Verwirrungen und Unklarheiten zu vermeiden.

Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) Download

Benötigen Sie noch weitere Informationen oder sind Sie vielleicht neugierig geworden und möchten einen Blick in die Verordnung werfen?

Für diesen Fall haben wir Ihnen die Arbeitsstättenverordnung verlinkt.

Fazit zur ArbStättV

Björn kuiper - kuiper brandschutz - brandschutzdozenten

Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) ist ein wichtiger Leitfaden für Arbeitgeber, um sichere und gesunde Arbeitsbedingungen zu gewährleisten. Sie deckt viele wichtige Aspekte ab, von der Raumtemperatur und Beleuchtung bis hin zu Sanitärräumen und Lärmschutz. Ein besonders wichtiger Bereich ist der Brandschutz, der nicht nur gesetzlich vorgeschrieben ist, sondern auch lebensrettend sein kann.

Für Arbeitgeber ist es unerlässlich, die Vorgaben der Arbeitsstättenverordnung umzusetzen. Dies trägt nicht nur zur Sicherheit der Mitarbeiter bei, sondern fördert auch deren Wohlbefinden und Produktivität. Ein sicherer und gut gestalteter Arbeitsplatz kann die Zufriedenheit der Belegschaft steigern und somit auch den Erfolg des Unternehmens positiv beeinflussen.

Als Experten im Bereich Brandschutz stehen wir Ihnen zur Seite, um sicherzustellen, dass Ihr Unternehmen alle Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung erfüllt. Mit unserer Unterstützung schaffen Sie ein sicheres Arbeitsumfeld, das den gesetzlichen Vorgaben entspricht und die Gesundheit Ihrer Mitarbeiter schützt.

Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren und von unserer Erfahrung zu profitieren. Gemeinsam sorgen wir dafür, dass Ihr Unternehmen bestens aufgestellt ist. Für die Sicherheit Ihrer Mitarbeiter und den nachhaltigen Erfolg Ihres Unternehmens. 

Häufig gestellte Fragen

Unter die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) fallen alle Regelungen, die die Gestaltung, Einrichtung und den Betrieb von Arbeitsstätten betreffen, um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten zu gewährleisten.

Sie umfasst z. B. Anforderungen an Arbeitsräume, Sanitärräume, Pausenräume, Flucht- und Rettungswege, Brandschutz, Ergonomie, Raumklima, Beleuchtung, Lärm- und Nichtraucherschutz.

Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) regelt die Gestaltung, Einrichtung und den Betrieb von Arbeitsstätten, um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten zu gewährleisten.

Ja, die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) ist rechtlich bindend. Arbeitgeber sind gesetzlich verpflichtet, die Vorschriften der ArbStättV einzuhalten, um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz ihrer Beschäftigten zu gewährleisten.

Verstöße gegen die Verordnung können zu rechtlichen Konsequenzen wie Bußgeldern und anderen strafrechtlichen Maßnahmen führen (Arbeitsschutzgesetz § 26 Strafvorschriften)

Die Arbeitsstättenverordnung macht genaue Vorgaben für das Einrichten und Betreiben von fast allen Arbeitsstätten. 

Nach § 1 der ArbStättV gibt es einige Ausnahmen. Zum Beispiel gilt die Arbeitsstättenverordnung nicht oder nur eingeschränkt für:

  • Arbeitsstätten im Reisegewerbe und im Marktverkehr.
  • Transportmittel, die im öffentlichen Verkehr eingesetzt werden.
  • Bedienerplätze von Maschinen oder Fahrerplätze von Fahrzeugen mit Bildschirmgeräten.
  • Tragbare Bildschirmgeräte für die ortsveränderliche Verwendung (mobiles Arbeiten).

Die Einhaltung der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) wird in Deutschland von unterschiedlichen Behörden und Institutionen überwacht.

  1. Gewerbeaufsichtsämter: Diese sind für die Überwachung der Arbeitsschutzvorschriften, einschließlich der ArbStättV, zuständig.
  2. Berufsgenossenschaften und Unfallkassen: Diese Träger der gesetzlichen Unfallversicherung führen Kontrollen durch und beraten Unternehmen in Fragen des Arbeitsschutzes.
  3. Arbeitsschutzbehörden der Länder: In den einzelnen Bundesländern gibt es spezifische Arbeitsschutzbehörden, die für die Durchsetzung der Arbeitsschutzvorschriften verantwortlich sind.

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