Was ist die Arbeitsstättenverordnung ?
Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) regelt die Anforderungen an Arbeitsstätten, um die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu gewährleisten. Die Verordnung gilt für alle Betriebe und Arbeitsstätten, unabhängig von Größe und Branche. Mit der novellierten Fassung der ArbStättV im Jahr 2017 wurden die Anforderungen an Arbeitgeber noch einmal verschärft. Im Folgenden werden die wichtigsten Themen der ArbStättV erläutert.
Die ArbStättV legt ihren Fokus auf die Beschaffenheit, Einrichtung und Instandhaltung von Arbeitsstätten sowie die Bereitstellung geeigneter und ausreichend bemessener Verkehrswege, um einen sicheren innerbetrieblichen Verkehr zu gewährleisten.
Ein weiteres wichtiges Thema ist die menschengerechte Gestaltung der Arbeit. Hierbei geht es darum, dass Beschäftigte in einer Arbeitsumgebung arbeiten, die gesundheitlich unbedenkliche Luft-, Klima- und Beleuchtungsverhältnisse bietet. Darüber hinaus sind auch soziale Einrichtungen wie Sanitär- und Erholungsräume von Bedeutung, die zur Wiederherstellung der Arbeitskraft beitragen sollen.
Wichtige Änderungen der ArbStättV
Die novellierte ArbStättV enthält einige wichtige Änderungen im Vergleich zur vorherigen Version. Eine der wichtigsten Neuerungen ist die Verpflichtung der Arbeitgeber, psychische Belastungen am Arbeitsplatz zu berücksichtigen und zu minimieren. Zudem wurden die Anforderungen an Baustellen und Telearbeitsplätze konkretisiert und die Unterweisungspflichten der Arbeitgeber erweitert.
Regelungen von Baustellen
Bisher war die ArbStättV nur für Arbeitsplätze gültig, an denen Beschäftigte entweder mehr als 30 Tage im Jahr oder mehr als zwei Stunden täglich arbeiteten. Diese Definition schloss jedoch viele Arbeitsplätze auf Baustellen aus, da diese oft kurzzeitiger Natur sind, wie beispielsweise beim Bau oder Abbau von Gebäuden.
Diese kurzzeitigen Arbeiten sind jedoch typisch für Baustellen. Die bisherige Definition des „Arbeitsplatzes“ in der ArbStättV passt außerdem nicht zu anderen Arbeitsschutzverordnungen, wie der Gefahrstoffverordnung oder Verordnungen zu Lärm und Vibrationen, da diese den Arbeitsplatzbegriff nicht zeitlich einschränken.
In der Praxis führte dies zu kuriosen Situationen, die für Arbeitgeber und Beschäftigte schwer zu vermitteln waren: Während die Gefahrstoffverordnung bereits beim Umgang mit Gefahrstoffen auf Baustellen griff, trat die ArbStättV mit ihren Anforderungen zum Schutz der Beschäftigten erst viel später in Kraft. Daher wurde die zeitliche Einschränkung des Arbeitsplatzbegriffs in der ArbStättV entfernt, um eine sinnvolle Korrektur zu erreichen.
Telearbeitsplätze
Immer mehr Beschäftigte arbeiten von zuhause aus. Für Telearbeitsplätze gelten spezielle Anforderungen, um auch hier die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu gewährleisten. So müssen Arbeitgeber sicherstellen, dass die Telearbeitsplätze ergonomisch eingerichtet sind und dass die Beschäftigten ausreichend informiert und geschult sind, um die Arbeit am Telearbeitsplatz sicher und gesundheitsgerecht auszuführen.
Unterweisungspflichten
Die Unterweisungspflichten der Arbeitgeber wurden mit der novellierten ArbStättV erweitert. Arbeitgeber müssen ihre Beschäftigten nun auch über psychische Belastungen am Arbeitsplatz informieren und ihnen geeignete Maßnahmen zur Vermeidung von psychischen Belastungen aufzeigen. Auch müssen Arbeitgeber ihre Beschäftigten über die Gefahren und Risiken am Arbeitsplatz unterrichten und sie in die Bedienung von Arbeitsmitteln und Schutzeinrichtungen einweisen.
Psychische Belastungen
Eine wichtige Neuerung der novellierten ArbStättV betrifft die Berücksichtigung von psychischen Belastungen am Arbeitsplatz. Arbeitgeber müssen sicherstellen, dass psychische Belastungen minimiert werden und dass die Beschäftigten bei der Arbeit keine gesundheitlichen Schäden erleiden. Hierzu können beispielsweise Maßnahmen zur Verbesserung des Arbeitsklimas oder zur Reduzierung von Stress am Arbeitsplatz ergriffen werden.
Abschließbare Spinde
Eine weitere Neuigkeit in diesem Zusammenhang ist, dass Arbeitgeber ihren Beschäftigten bei fehlenden Umkleideräumen nun eine Kleiderablage zur Verfügung stellen müssen. Es ist dabei nicht erforderlich, dass die Ablagen abschließbar sind.
Sichtverbindung nach außen
Die neue ArbStättV befasst sich auch mit der Vorschrift für eine Sichtverbindung nach außen. Diese Regelung gilt vorrangig für Arbeitsplätze, die dauerhaft eingerichtet sind, sowie für große Sozialräume, jedoch nicht für Sanitärräume.
Es gibt Ausnahmen für bestimmte Bereiche wie Einkaufszentren, Bahnhöfe, Flughäfen oder Sportsstätten, bei denen es aufgrund betrieblicher oder baulicher Gegebenheiten nicht möglich ist, eine Sichtverbindung nach außen herzustellen.
Bereits von 1975 bis 2004 war diese Regelung Bestandteil der ArbStättV. Neu ist die explizite Auflistung von Ausnahmen, um Verwirrungen und Unklarheiten zu vermeiden.
Konkretisierungen in den Arbeitsstättenregeln
Die Arbeitsstättenverordnung wird durch die technischen Regeln für Arbeitsstätten (Arbeitsstättenregeln – ASR) konkretisiert. Konkrete Regelungen trifft die ArbStättV mit ihren technischen Regeln beispielsweise zu:
Fazit:
Sicherheit am Arbeitsplatz ist ein wichtiges Thema, und Brandschutz ist ein wichtiger Bestandteil davon. Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) setzt Regeln und Anforderungen für die Sicherheit am Arbeitsplatz, einschließlich des Brandschutzes.
Konkret bedeutet das, dass die ArbStättV fordert, dass Arbeitsstätten so gestaltet sein müssen, dass im Falle eines Feuers alle Beschäftigten sicher evakuiert werden können. Das beinhaltet auch eine ausreichende Anzahl von Fluchtwegen und Notausgängen, die leicht zugänglich und gut gekennzeichnet sein müssen.
Zusätzlich müssen Arbeitsstätten so ausgestattet sein, dass Brände schnell entdeckt und bekämpft werden können. Dazu gehören beispielsweise Feuermelder und Feuerlöscher, die leicht erreichbar und funktionsfähig sein müssen. Auch die elektrischen Anlagen und Geräte in Arbeitsstätten müssen den brandschutztechnischen Anforderungen entsprechen.
Im Falle eines Brandes müssen auch alle Beschäftigten in der Lage sein, schnell und sicher aus dem Gebäude zu kommen. Deshalb müssen Flucht- und Rettungswege frei von Hindernissen sein, und es dürfen keine gefährlichen Materialien in den Fluchtwegen gelagert werden.
Insgesamt trägt die ArbStättV dazu bei, dass Arbeitsplätze sicherer und gesünder sind, insbesondere im Hinblick auf den Brandschutz.
Für weiterführende Informationen zur ArbStättV empfehlen wir Ihnen die Website der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA), die Sie über den folgenden Link erreichen können. Bitte beachten Sie, dass der Link in einem neuen Tab geöffnet wird.
Informationen zur Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) – Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) – https://www.baua.de/