Flucht- und Rettungswege retten im Ernstfall Leben – doch in vielen Unternehmen wird ihre Bedeutung erst dann erkannt, wenn es zu spät ist. Dabei sind die gesetzlichen Vorgaben eindeutig: Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet, geeignete Maßnahmen zum Schutz von Mitarbeitern, Kunden und Besuchern zu treffen. Dazu gehört auch die fachgerechte Planung, Kennzeichnung und Freihaltung von Flucht- und Rettungswegen.
Obwohl es klare Regelungen wie die ASR A2.3, die DIN ISO 23601 oder die Arbeitsstättenverordnung gibt, zeigen sich in der Praxis immer wieder gravierende Mängel – von zugestellten Notausgängen über fehlende Rettungswegpläne bis hin zu unzureichender Beleuchtung. Oft aus Unwissenheit oder weil interne Ressourcen fehlen.
Als externer Brandschutzbeauftragter unterstützen wir Sie dabei, Ihre gesetzlichen Pflichten nicht nur zu erfüllen, sondern echten Schutz zu gewährleisten – klar, strukturiert und praxisnah.
Im folgenden Artikel erfahren Sie, was Sie bei der Planung und Umsetzung beachten müssen, welche Vorschriften gelten und wie Sie mit professioneller Hilfe typische Fehler vermeiden.
Was sind Flucht- und Rettungswege?
Flucht- und Rettungswege sind baulich vorgesehene Wege, die im Notfall eine schnelle und sichere Evakuierung von Personen ermöglichen. Sie führen ins Freie oder zu einem sicheren Bereich, in dem Betroffene in Sicherheit sind oder von dort weiter gerettet werden können. Flucht- und Rettungswege sind ein zentraler Bestandteil des vorbeugenden Brandschutzes.
Unterschied zwischen Fluchtweg und Rettungsweg
Oft werden die Begriffe „Fluchtweg“ und „Rettungsweg“ synonym verwendet, dabei gibt es kleine Unterschiede:
Fluchtweg bezeichnet den Weg, den Personen selbstständig zurücklegen, um eine Gefahrenzone zu verlassen bzw. um sich selber in Sicherheit zu bringen.
Der Rettungsweg wird von Einsatzkräften genutzt (z. B. Feuerwehr oder Rettungsdienst), um zu Hilfe zu kommen.
In der Praxis wird meist der Begriff Flucht- und Rettungsweg verwendet, um beide Aspekte abzudecken – also sowohl die Selbstrettung als auch die Fremdrettung.
Erster und zweiter Rettungsweg – was ist der Unterschied?
Nach den Landesbauordnungen muss jedes Gebäude grundsätzlich zwei voneinander unabhängige Rettungswege aufweisen:
Erster Rettungsweg:
Der bauliche Hauptfluchtweg – z. B. über Flure und Treppenräume, durch die Personen sich im Notfall selbst retten können.Zweiter Rettungsweg:
Eine zusätzliche unabhängige Rettungsmöglichkeit, z. B. über eine Außentreppe oder die Anleiterung durch die Feuerwehr.
Er wird notwendig, wenn der erste Rettungsweg nicht nutzbar ist – etwa durch Rauch, Feuer oder bauliche Hindernisse.
Relevante Normen und Regelwerke
Für die Planung und Umsetzung gelten verschiedene technische und gesetzliche Vorgaben, darunter:
- ASR A2.3: Technische Regel für Arbeitsstätten – Fluchtwege und Notausgänge
DIN EN ISO 7010: Sicherheitskennzeichnungen mit standardisierten Piktogrammen
Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV): Gesetzliche Grundlage für Fluchtwege in Arbeitsstätten
Diese Regelwerke definieren u. a. die erforderliche Breite von Fluchtwegen, die Gestaltung von Rettungsplänen, die Kennzeichnungspflicht sowie Anforderungen an die Beleuchtung.
Anforderungen an Flucht- und Rettungswege in der Praxis
Die reine Existenz von Flucht- und Rettungswegen reicht nicht aus – sie müssen auch den technischen, organisatorischen und gesetzlichen Anforderungen entsprechen. In der Praxis gibt es jedoch immer wieder Schwachstellen, die im Ernstfall fatale Folgen haben können.
Mindestbreite und Länge der Fluchtwege
Die ASR A2.3 legt klare Mindestanforderungen fest, die abhängig von der Anzahl der Personen, der Gebäudenutzungund der Laufweglänge variieren. Beispiele:
Bei bis zu 5 Personen: Mindestbreite 0,875 m
Ab 20 Personen: 1,00 m, ab 200 Personen: 1,20 m und mehr
Die maximale Fluchtweglänge darf je nach Nutzung nicht überschritten werden (z. B. 35 m in Bürogebäuden)
In Sonderfällen – etwa in Kindergärten oder Industriehallen – können zusätzliche Anforderungen gelten.
Freihalten der Flucht- und Rettungswege
Ein Klassiker in der Praxis: Der Notausgang in einer Lagerhalle ist durch Paletten zugestellt.
Genau das ist gesetzlich untersagt – und zwar nicht nur im Brandfall, sondern auch im täglichen Betrieb!
Kennzeichnung und Sicherheitsbeleuchtung
Flucht- und Rettungswege müssen gemäß DIN EN ISO 7010 mit einheitlichen Sicherheitszeichen gekennzeichnet sein. Diese müssen:
gut sichtbar und dauerhaft angebracht sein,
im Notfall auch bei Stromausfall erkennbar bleiben (z. B. durch aktiv beleuchtete oder nachleuchtende Sicherheitszeichen).
Sonderfälle: Flucht- und Rettungswege in Sonderbauten
Je nach Gebäudetyp gelten besondere Anforderungen – z. B. für:
Kindergärten und Schulen (z. B. besondere Breiten)
Krankenhäuser und Pflegeheime (z. B. Tragbarkeit, barrierefreie Evakuierung)
Hotels, Versammlungsstätten und Hochhäuser (z. B. zusätzliche Fluchttreppen, Sprachalarmierungen)
Industriebauten und Lagerhallen (z. B. Brandlasten, Automatiktüren, Fahrwege)
Hier gelten neben der ASR A2.3 auch spezielle Brandschutzrichtlinien der Bundesländer.
Die Vielzahl an Normen und Regelwerken zeigt:
Sicherheit endet nicht bei der Planung – sie beginnt dort erst.
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Erstellung von Flucht- und Rettungsplänen
Ein Flucht- und Rettungsplan ist mehr als nur eine Pflichtübung – im Notfall dient er als Lebensversicherung. Damit er seinen Zweck erfüllt, muss er korrekt erstellt, aktuell gehalten und an den richtigen Stellen angebracht werden.
Wer ist verantwortlich?
Grundsätzlich liegt die Verantwortung für die Erstellung und Aktualisierung von Flucht- und Rettungsplänen beim Arbeitgeber oder Betreiber eines Gebäudes. Dieser kann die Aufgabe intern vergeben oder – sinnvoller – einen externen Brandschutzbeauftragten beauftragen, um Fehler zu vermeiden und die Anforderungen sicher zu erfüllen.
Inhalte eines Flucht- und Rettungsplans
Laut DIN ISO 23601 und der ASR A1.3 muss ein Flucht- und Rettungsplan folgende Bestandteile enthalten:
Grundriss des Gebäudes oder Gebäudeteils
Darstellung der Flucht- und Rettungswege
Notausgänge und Notausgangstüren
Positionen von Feuerlöschern, handbetätigten Brandmeldern und Erste-Hilfe-Einrichtungen
Sammelstellen außerhalb des Gebäudes
Verhaltensregeln im Brandfall und bei Unfällen
Klar erkennbare „Sie sind hier“-Markierung
Dabei müssen Piktogramme gemäß DIN EN ISO 7010 verwendet werden, damit der Plan auch international verständlich ist.
Wann besteht die Pflicht zur Erstellung eines Plans?
Ein Flucht- und Rettungsplan ist verpflichtend:
in Arbeitsstätten mit unübersichtlicher Struktur (z. B. große Bürokomplexe, Produktionsstätten),
in Gebäuden mit einer erhöhten Personenanzahl,
in Sonderbauten wie Schulen, Krankenhäusern, Hotels, Veranstaltungsstätten,
und überall dort, wo eine schnelle Orientierung im Gefahrenfall notwendig ist.
Auch in Wohngebäuden mit besonderer Nutzung (z. B. Pflegeeinrichtungen) kann ein Plan erforderlich sein.
Regelmäßige Aktualisierung und Prüfung
Ein Flucht- und Rettungsplan ist nur dann wirksam, wenn er aktuell ist. Änderungen im Gebäude (Umbauten, neue Nutzungen) oder der Austausch sicherheitsrelevanter Einrichtungen (z. B. neue Brandschutztüren) machen eine sofortige Aktualisierung erforderlich.
Häufige Mängel und Risiken
Trotz klarer gesetzlicher Vorgaben sind in der Praxis immer wieder dieselben Fehler bei Flucht- und Rettungswegen zu beobachten – oft mit gravierenden Folgen. Ein funktionierendes System kann im Ernstfall über Leben und Tod entscheiden. Deshalb lohnt sich ein genauer Blick auf die häufigsten Mängel:
Zwei absoluter Klassiker:
- Kartons, Möbel oder Maschinen versperren wichtige Fluchtwege oder Notausgänge.
- Im Lager wird die neue Lieferung „kurz“ vor dem Notausgang abgelegt.
Sicherheitszeichen sind nicht vorhanden,
verblasst,
oder nicht nach DIN EN ISO 7010 gestaltet.
Fluchtwege sind im Dunkeln nicht sichtbar.
Die Notstromversorgung der Beleuchtung funktioniert nicht.
Umbauten wurden nicht aktualisiert.
Brandschutzeinrichtungen (z. B. Feuerlöscher) wurden nicht korrekt eingezeichnet.
Veraltete Symbole werden verwendet.
Brandlasten wie Papierstapel oder brennbare Materialien in Fluchtwegen
Automatiktüren, die sich im Notfall nicht zuverlässig öffnen
Schwellen und Stolperstellen im Fluchtweg
Fehlende Schulungen der Mitarbeitenden im Umgang mit Fluchtwegen
Unsere Lösung: Externer Brandschutzbeauftragter
Die Anforderungen an Flucht- und Rettungswege sind umfangreich – und sie entwickeln sich ständig weiter. Viele Unternehmen stoßen dabei schnell an ihre Grenzen, wenn es um rechtssichere Umsetzung, regelmäßige Prüfungen und kontinuierliche Aktualisierungen geht.
Genau hier kommen wir ins Spiel: Als externer Brandschutzbeauftragter unterstützen wir Sie professionell, kundenorientiert und auf dem neuesten Stand der Technik.
- Fachwissen und Erfahrung: Wir kennen die Anforderungen aus der Praxis – nicht nur theoretisch, sondern auch aus unserer Tätigkeit bei der Feuerwehr und im betrieblichen Brandschutz.
- Entlastung Ihrer internen Ressourcen: Kein zusätzlicher Aufwand für Ihre Mitarbeiter – wir kümmern uns um die komplette Organisation.
- Schnelle Umsetzung: Von der Begehung bis zur Erstellung oder Aktualisierung von Flucht- und Rettungsplänen – alles aus einer Hand.
- Rechtssicherheit: Erfüllung aller Anforderungen nach ASR A2.3, DIN ISO 23601, DIN EN ISO 7010 und weiteren relevanten Normen.
- Individuelle Beratung: Jedes Gebäude ist anders. Wir entwickeln praxisnahe Lösungen, die genau zu Ihren Anforderungen passen.
- Analyse und Begehung Ihrer Flucht- und Rettungswege
- Erstellung und Aktualisierung von Flucht- und Rettungsplänen
- Prüfung der Sicherheitskennzeichnung und Sicherheitsbeleuchtung
- Beratung zu Optimierungsmöglichkeiten und rechtlichen Vorgaben
- Schulung Ihrer Mitarbeiter im richtigen Verhalten im Notfall
- Ausbildung von Brandschutzhelfern
- Ausbildung von Brandschutzbeauftragten
- Unterstützung bei behördlichen Prüfungen und Audits
- Unterstützung bei der Planung und Durchführung von Evakuierungsübungen
- Wartung von Brandschutztüren und Feststellanlagen
- Erstellung einer Brandschutzordnung
- usw.
Mit uns an Ihrer Seite stellen Sie sicher, dass Ihre Flucht- und Rettungswege im Ernstfall nicht nur auf dem Papier, sondern auch in der Realität funktionieren.
Fazit: Sicherheit ist Pflicht – Verantwortung ist Vertrauenssache
Flucht- und Rettungswege sind ein wesentlicher Bestandteil des betrieblichen Brandschutzes. Sie schützen Menschenleben, reduzieren Risiken und helfen Unternehmen dabei, gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden. Doch zu oft werden sie unterschätzt oder nur oberflächlich behandelt – mit potenziell verheerenden Folgen.
Die Einhaltung der Vorgaben aus der Arbeitsstättenverordnung, der ASR A2.3, der DIN ISO 23601 und weiteren Regelwerken ist nicht nur Pflicht, sondern ein aktiver Beitrag zu einer sicheren Arbeitsumgebung. Dabei genügt es nicht, Fluchtwege einfach einzuzeichnen: Sie müssen jederzeit zugänglich, gekennzeichnet, beleuchtet und aktuell dokumentiert sein.
Mit unserer Unterstützung als externer Brandschutzbeauftragter stellen Sie sicher, dass Ihre Flucht- und Rettungswege im Notfall zuverlässig funktionieren – und schützen gleichzeitig Ihre Mitarbeiter, Kunden, Besucher und Ihr Unternehmen.
Investieren Sie in Sicherheit, bevor es zu spät ist. Wir helfen Ihnen dabei – unkompliziert, kompetent und immer praxisnah.
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Häufig gestellte Fragen (FAQ) zu Flucht- und Rettungswegen
Flucht- und Rettungswege sind bauliche Wege, die Personen im Gefahrenfall schnell und sicher ins Freie oder in einen sicheren Bereich führen. Sie müssen jederzeit nutzbar, frei von Hindernissen und klar gekennzeichnet sein.
Wichtige gesetzliche Grundlagen sind die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), die ASR A2.3, sowie die Normen DIN ISO 23601 und DIN EN ISO 7010. Sie regeln die Anforderungen an Planung, Breite, Kennzeichnung und Beleuchtung von Flucht- und Rettungswegen.
Ein Flucht- und Rettungsplan ist erforderlich, wenn die Struktur des Gebäudes komplex ist, eine hohe Personenanzahl vorliegt oder eine schnelle Orientierung im Gefahrenfall notwendig ist. Pflicht besteht auch in Sonderbauten wie Schulen, Hotels, Krankenhäusern oder Veranstaltungsstätten.
Die Verantwortung liegt beim Arbeitgeber oder Gebäudebetreiber. Dieser kann die Aufgabe intern umsetzen oder einen qualifizierten externen Dienstleister – wie uns als externer Brandschutzbeauftragter – damit beauftragen.
Flucht- und Rettungspläne sollten mindestens einmal jährlich überprüft und bei baulichen Veränderungen, Nutzungsänderungen oder Änderungen sicherheitsrelevanter Einrichtungen sofort aktualisiert werden.
Blockierte oder unzureichend gekennzeichnete Flucht- und Rettungswege können im Gefahrenfall Menschenleben gefährden und führen zu Bußgeldern, behördlichen Auflagen oder im schlimmsten Fall zu strafrechtlichen Konsequenzen für den Arbeitgeber.
Flucht- und Rettungswege müssen gemäß DIN EN ISO 7010 mit standardisierten Sicherheitszeichen gekennzeichnet werden. Die Kennzeichnungen müssen dauerhaft, gut sichtbar und auch bei Stromausfall durch Sicherheitsbeleuchtung erkennbar sein.
Ein externer Brandschutzbeauftragter bietet Ihnen Fachwissen, rechtliche Sicherheit und Entlastung Ihrer internen Ressourcen. Durch professionelle Planung, Prüfung und Beratung wird sichergestellt, dass Ihre Flucht- und Rettungswege allen gesetzlichen Anforderungen entsprechen und im Ernstfall zuverlässig funktionieren.